Der Kirchenbezirksausschuss


Die Mitglieder des Kirchenbezirksausschusses werden von der Bezirkssynode aus ihrer Mitte gewählt. Kraft Amtes gehören die beiden Vorsitzenden der Bezirkssynode und der Kirchenbezirksrechner dazu. Vorsitzender des Kirchenbezirksausschusses ist der Dekan/in. Um im Kirchenbezirksausschuss eine gute Repräsentanz der Gemeinden zu erreichen, wird aus jeder der vier Regionen eine Pfarrerin oder ein Pfarrer und ein bis drei Nichttheologen oder –theologinnen gewählt.
 
2007 wurden von der Bezirkssynode folgende
          Bezirkssynodale in den KBA gewählt:


von links nach rechts:

von links nach rechts:
Gertrud Waidmann(Abtsg.-Leinrod.-Neubr.), Eberhard Löcklin (Bopfingen),
Monika Fischer(Essingen), Michael Fitzner (Unterrombach),
Pfrin. Ulrike Nuding (Oberkochen), Hermann Weng (Pflaumloch),
Jana Siebörger (Aalen), Pfrin. Ursula Richter (Wasseralf.-Hüttl.),
Pfr. Martin Schuster (Ellwangen), Pfr. Ulrich Marstaller (Lauchh.-Westhausen),
Stephan Stoll (Wasseralf.-Hüttl.), Schuldekan Hansjürgen Meinhardt,
Vorsitzender der Bezirkssynode Heinz Schmidt (Neresheim).

Nicht auf dem Bild: Gertrud Nord (Ellwangen),
Kirchenbezirksrechner Harald Schweikert

Der Kirchenbezirksausschuss tagt in der Regel vierteljährlich. Er wechselt die Sitzungsorte, um die Belange der Kirchengemeinden vor Ort besser wahrnehmen zu können.
Der Kirchenbezirksausschuss hat folgende Aufgaben
(gem. § 17 der Kirchenbezirksordnung):

-> Er bereitet die Verhandlungen der Bezirkssynode vor, sorgt für die 
    Ausführung ihrer Beschlüsse und besorgt die Geschäfte, solange die
    Bezirkssynode nicht versammelt ist;
-> Er unterstützt die Dekanin oder den Dekan auf deren oder dessen
     Wunsch in Beilegung von Misshelligkeiten zwischen Geistlichen und
     Gemeinden;
-> Er führt die Dienstaufsicht über die vom Kirchenbezirk beschäftigten
     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unbeschadet der Verantwortung der
     oder des Vorsitzenden für deren unmittelbare Beaufsichtigung; durch
     Verordnung kann für bestimmte Berufsgruppen eine abweichende
     Regelung getroffen werden;
-> Er führt den Haushalt des Kirchenbezirks und verwaltet dessen
     Vermögen sowie die für den Kirchenbezirk bestimmten Stiftungen,
     soweit nicht vom Stifter eine besondere Verwaltungsbehörde
     bezeichnet ist;
-> Er übt in den gesetzlich bestimmten Fällen die Aufsicht über die
     Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden und nimmt die ihm
     im Rahmen der geltenden Bestimmungen über die
     Kirchensteuerzuweisung zukommenden Aufgaben wahr;
-> Er beschließt über Anstellung und Entlassung oder Zurruhesetzung
     der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
     Benehmen mit den beteiligten kirchlichen Werken; diese Aufgaben
     kann er für bestimmte Personalstellen, wenn sie nicht von
     hervorgehobener Bedeutung sind, an zwei oder mehr Personen des
     Kirchenbezirksausschusses oder der Verwaltung des Kirchenbezirks
     übertragen, deren Entscheidung einstimmig erfolgen muss;
-> Er kann die Entscheidung im Einzelfall an sich ziehen; für
     Personalstellen bei Wirtschaftsbetrieben kann er diese Aufgaben
     statt an zwei oder mehr Personen einer für den Wirtschaftsbetrieb
     verantwortlichen Person übertragen.

Über seine Tätigkeit erstattet der Kirchenbezirksausschuss bei dem nächsten ordentlichen Zusammentritt der Bezirkssynode Bericht.